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Artikel 11 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

  1. a) 4 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn es sich um einen der nachstehenden Nutzungsberechtigten der Zinsen handelt:
  1. i) ein Kreditinstitut;
  2. ii) ein Versicherungsunternehmen;
  3. iii) ein Unternehmen, das seine Bruttoeinkünfte im Wesentlichen aus der aktiven und regelmäßigen Ausübung eines Kredit- oder Finanzierungsgeschäftes im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit Personen, bei denen das Unternehmen mit dem Zahler der Zinsen nicht verbunden ist, bezieht. Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Ausdruck „Kredit- oder Finanzierungsgeschäft“ die gewerbliche Ausstellung von Akkreditiven, die Erbringung von Garantien und die Leistungen von Kreditkartenanbietern;
  4. iv) ein Unternehmen, das Maschinen und Ausrüstungen veräußert hat, wenn die Zinsen für eine Schuld gezahlt werden, die infolge des Verkaufs dieser Maschinen und Ausrüstungen auf Kredit entstanden ist; oder
  5. v) jedes andere Unternehmen, unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in den drei Steuerjahren, die dem Steuerjahr vorausgehen, in dem die Zinsen gezahlt werden, mehr als 50 vom Hundert seiner Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Anleihen auf den Finanzmärkten oder der Entgegennahme von verzinslichen Einlagen finanziert oder mehr als 50 vom Hundert des Vermögens des Unternehmens aus Forderungen gegenüber nicht verbundenen Personen besteht;
  1. b) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit Anleihen oder Obligationen stehen, welche regelmäßig und hauptsächlich an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;
  2. c) 101 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

Im Sinne der lit. a ist ein Unternehmen mit einer Person nicht verbunden, wenn das Unternehmen nicht in einem in Artikel 9 Absatz 1 lit. a oder b beschriebenen Verhältnis steht.

Ungeachtet der lit. a dürfen die in lit. a genannten Zinsen, die als Teil einer Vereinbarung, die „Back-to-Back“-Darlehen vorsieht, oder einer anderen Vereinbarung gezahlt werden, die wirtschaftlich gleichwertig ist und beabsichtigt, eine ähnliche Wirkung zu erzielen wie eine Vereinbarung, die „Back-to-Back“-Darlehen vorsieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in den in lit. a sublit. iii und v vorgesehenen Fällen nicht übersteigen, und sie darf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in den in lit. a sublit. i, ii und iv vorgesehenen Fällen nicht übersteigen.

Es gilt als vereinbart, dass der Ausdruck „Vereinbarung, die „Back-to-Back“-Darlehen vorsieht“, unter anderem jede Vereinbarung umfasst, die derart strukturiert ist, dass ein Finanzinstitut, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, Zinsen bezieht, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, und das Finanzinstitut einen gleichwertigen Zinsenbetrag an eine andere Person zahlt, die hinsichtlich dieser Zinsen im anderen Vertragsstaat keinen Anspruch auf die nach lit. a reduzierte Steuer hätte, wenn die Person die Zinsen unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat beziehen würde.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder wie auch Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, derselben Besteuerung unterliegen, wie Einkünfte aus der Kreditgewährung. Der Ausdruck Zinsen umfasst nicht die Einkünfte, die in Artikel 10 behandelt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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1 Dieser Prozentsatz gilt ab 1. Jänner 2019. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 gilt der Prozentsatz von 15%.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40262029

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