ARTIKEL 11 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 11

Zinsen

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter Empfänger bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Gesetzliche Vorschriften, die in einem Vertragstaat bestehen und die sich nur auf die Zahlung von Zinsen – mit oder ohne weitere Voraussetzungen – an nichtansässige Gesellschaften oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen, dürfen nicht bewirken, daß solche Zinsen, wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen anzusehen sind.

(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Zinsen aus Forderungstiteln, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, sofern deren nutzungsberechtigter Empfänger

  1. a) mit diesen Zinsen in dem Vertragstaat, in dem er ansässig ist, nicht der Steuer unterliegt und
  2. b) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Forderungstitels, für den die Zinsen gezahlt werden, diesen Titel wieder verkauft oder zu verkaufen sich verpflichtet.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, nicht aus wirklich geschäftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu dem Zweck begründet oder übertragen wurde, den Vorteil dieses Artikels zu erlangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045115

alte Dokumentnummer

N3197023865L

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