Artikel 11 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 11

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, werden nur in diesem anderen Staat besteuert.

(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Kapitalgesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen Staat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Einkünfte aus der Veräußerung eines im Absatz 3 angeführten Rechtes oder Vermögenswertes werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder Einkünfte in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist

Artikel 6 über die Zurechnung von Gewinnen an Betriebstätten anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044509

alte Dokumentnummer

N3196417821L

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