Artikel 11 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 11

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so steht das Besteuerungsrecht für den Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, nur diesem anderen Staat zu. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044185

alte Dokumentnummer

N3196217792L

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