Artikel 11
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so steht das Besteuerungsrecht für den Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, nur diesem anderen Staat zu. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044185
alte Dokumentnummer
N3196217792L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)