Artikel 11
Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
- 1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
- 2. gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert von 500 000 S im Einzelfall;
- 3. gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 S im Einzelfall.
- Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048966
alte Dokumentnummer
N3198711520T
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