Artikel 11 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 11

Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2. gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert von 500 000 S im Einzelfall;
  3. 3. gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 S im Einzelfall.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048966

alte Dokumentnummer

N3198711520T

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