Artikel 11 BFG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 11

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

(1) Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1. gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2. gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,100 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. 3. gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270137

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