Artikel 11 BFG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

Artikel 11

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1. gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2. gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,070 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. 3. gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,035 Millionen Euro im Einzelfall.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20010194

Dokumentnummer

NOR40201851

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