Artikel 11
Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1996 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
- 1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
- 2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
- 3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
- Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10005031
Dokumentnummer
NOR12055030
alte Dokumentnummer
N3199655238J
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