Artikel 11
Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
- 1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
- 2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 S im Einzelfall;
- 3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 S im Einzelfall.
- Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004616
Dokumentnummer
NOR12050458
alte Dokumentnummer
N3198910880F
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