Artikel 11
Die ungarische Vertragsschließende Partei kann die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Darüber ist der österreichischen Vertragsschließenden Partei rechtzeitig schriftlich auf dem diplomatischen Wege Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059817
alte Dokumentnummer
N4197312844I
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