Artikel 11
(1) Artikel 11.Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- 1. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
- 2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
- 3. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benützung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
- 4. Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt;
- 5. Volkswohnungswesen;
- 6. Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht.
(2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Absatz 1 ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen. Die Handhabung der gemäß Absatz 1, Zahl 6, ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht im übrigen dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Schlagworte
Kompetenzverteilung, Zuständigkeit, Bundesgesetzgebung, Gesetz,
Landesverwaltung, Verwaltung, Landesvollziehung, Verordnung,
Zuständigkeitsverteilung, landwirtschaftliches Gebiet, Schießwesen,
Munitionswesen, Verwaltungsverfahren, Landwirtschaftskammer
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001773
alte Dokumentnummer
N1192512123S
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