ARTIKEL 11
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
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