Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

ARTIKEL 11

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

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