Artikel 11 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Jede Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung der Erstgenannten aus diesem Abkommen, die einen Verlust oder Schaden für den Investor oder seine Investition mit sich bringt, wird durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine derartige Streitigkeit nicht innerhalb von dreiMonaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Beilegung beantragt wird, beigelegt werden, so kann der betroffene Investor die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreiten:

  1. a) dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;
  2. b) einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird
  1. i) gemäß den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
  2. ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC);
  3. iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) geschaffen wurde;
  1. c) jeder anderen Form von Streitbeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.

(3) Jede Vertragspartei stimmt hiermit uneingeschränkt zu, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(4) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Absatz 2 lit. b zur Entscheidung zu unterbreiten, als bezüglich derselben Forderung in dem Verfahren nach Absatz 2 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, der Rechtsvorschriften über die Genehmigung bzw. Vereinbarung sowie der anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

(7) Der Schiedsspruch ist für beide Streitparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die umgehende und wirksame Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Schlagworte

Vergleichsverfahren, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028147

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