Artikel 11
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben, es findet jedoch keine Anwendung auf Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 sind, das auf sie solange Anwendung findet, bis eine Streitbeilegung erreicht ist.
(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Gesetzesnummer
20000093
Dokumentnummer
NOR40000851
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