Artikel 119 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 119

Artikel 119

Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändern, insbesondere in den Fällen, in denen das Europäische Parlament zu diesem Vorschlag gehört wurde.

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