Artikel 118 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 118

Artikel 118

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

Belgien ........................ 5

Dänemark ....................... 3

Deutschland ....................10

Griechenland ................... 5

Spanien ........................ 8

Frankreich .....................10

Irland ......................... 3

Italien ........................10

Luxemburg ...................... 2

Niederlande .................... 5

Portugal ....................... 5

Vereinigtes Königreich .........10

Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

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