Artikel 118 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 118

Artikel 118. Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.

Schlagworte

Gemeinde, selbständiger Wirtschaftskörper, Vermögensfähigkeit,

Privatwirtschaftsverwaltung, Steuer, Bundesgesetz, Gemeindehaushalt,

Budget

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002793

alte Dokumentnummer

N1193018926R

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