Artikel 118
Artikel 118. Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.
Schlagworte
Gemeinde, selbständiger Wirtschaftskörper, Vermögensfähigkeit,
Privatwirtschaftsverwaltung, Steuer, Bundesgesetz, Gemeindehaushalt,
Budget
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002793
alte Dokumentnummer
N1193018926R
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