Abschnitt 2
Der Rat
Artikel 115
Der Rat übt seine Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse nach Maßgabe dieses Vertrags aus.
Er trifft alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft miteinander abzustimmen.
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