Artikel 115 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt 2

Der Rat

Artikel 115

Artikel 115

Der Rat übt seine Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse nach Maßgabe dieses Vertrags aus.

Er trifft alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft miteinander abzustimmen.

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