Artikel 115 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 115 (ex-Artikel 109d)

Artikel 115

Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4,

Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121,

Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.

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