Artikel 112 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 112

Artikel 112

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

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