Artikel 111 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 111

Artikel 111

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)