Artikel 10bis. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 10bis.

(1) Die Unionsländer sind gehalten, den Angehörigen der Union einen wirksamen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.

(3) Insbesondere sind zu untersagen:

  1. 1. alle Handlungen jeder beliebigen Art, die geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung eines Wettbewerbers hervorzurufen;
  2. 2. die falschen Angaben im Handelsbetriebe, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung eines Wettbewerbers zu schädigen.

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