Artikel 10 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 10

Versicherungen und Sanitätsversorgung

(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung oder versorgungsrechtliche Absicherung für körperliche Schädigungen sicher.

(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098333

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