Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 10

(1) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gewährleisten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes den Schutz von Informationen, die mit einer entsprechenden Geheimhaltungsklausel gekennzeichnet sind, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt wurden.

(2) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen übermittelnden Behörde dürfen die im Absatz 1 genannten Informationen an andere als die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden nicht weitergegeben werden.

(3) Bei drohender bzw. erfolgter Offenlegung von Informationen nach Absatz 1 wird die zuständige Behörde davon unverzüglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Diese Behörden werden die Umstände dieses Vorfalles und seine Auswirkungen klären sowie Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft treffen.

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