Artikel 10
Beziehungen zu internationalen Organisationen
Um eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens zu gewährleisten, kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen und Ziele verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084457
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