Artikel 10 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 10

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Um eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens zu gewährleisten, kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen und Ziele verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084457

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