Artikel 10.
(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er im Luftfrachtbrief angibt.
(2) Er haftet für den Schaden, den der Luftfrachtführer oder ein Dritter dadurch erleidet, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40264861
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)