Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).
Artikel 10
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10010424
Dokumentnummer
NOR12132924
alte Dokumentnummer
N8198147661L
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