Artikel 10. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 10.

Verwahrung von Urkunden.

I. Die für ein Gericht in depositenamtlicher (steueramtlicher) Verwahrung befindlichen, nicht in Geld umsetzbaren Urkunden sind unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen. Originalurkunden, deren Verlust überhaupt nicht oder nur mit bedeutenden Schwierigkeiten oder Kosten zu ersetzen wäre, sind, wenn ihre weitere Verwahrung nicht geboten ist, den Berechtigten auszufolgen. Die Berechtigten sind zu ihrer Behebung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ist die Ausfolgung unmöglich oder die Aufforderung zur Behebung erfolglos, so sind auch diese Urkunden unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen oder erforderlichenfalls gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren. Auf die Folgen der Versäumung sind die Berechtigten in der Aufforderung aufmerksam zu machen.

II. Neu zu Gericht erlegte, nicht in Geld umsetzbare Urkunden sind bei den dazu gehörenden Akten oder gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren (Punkt I). Eine depositenamtliche (steueramtliche) Verwahrung von Urkunden findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058080

alte Dokumentnummer

N4192513626P

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