Artikel 10
Der Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan wird in den in der Finanzverordnung der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3180/78 vom 18. Dezember 1978 definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) aufstellt.
(2) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(3) Der Jahreshaushaltsplan der EUMETSAT wird für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt. Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an.
(5) Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat beinhaltet
- a) die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, der EUMETSAT die im Haushaltsplan festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;
- b) die Genehmigung für den Direktor, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.
(6) Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan vom Rat noch nicht angenommen worden, so kann der Direktor jeden Monat in einer Höhe von bis zu einem Zwölftel der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Haushaltstitel Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, daß er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen hinausgehen.
(7) Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Anlage II vorgesehenen Schlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beträge.
(8) Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommene Finanzordnung.
Schlagworte
Ergänzungshaushalt
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155066
alte Dokumentnummer
N9199435590J
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