Artikel 10
Recht auf Leben
Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20006062
Dokumentnummer
NOR40102303
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
