Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006567
alte Dokumentnummer
N1196612463P
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