Artikel 10 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

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