Artikel 10
Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz verursachten Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden die Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen Mitglieder der Konferenz umgelegt.
In jedem Falle werden jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von ihren Regierungen getragen.
Schlagworte
ordentliche (außerordentliche) Session
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR12027716
alte Dokumentnummer
N2196715417R
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