Artikel 10 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 10

Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz verursachten Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.

Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden die Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen Mitglieder der Konferenz umgelegt.

In jedem Falle werden jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von ihren Regierungen getragen.

Schlagworte

ordentliche (außerordentliche) Session

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027716

alte Dokumentnummer

N2196715417R

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