Abschnitt IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025787
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