Artikel 10 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Abschnitt IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025787

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