Artikel 10 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 10

Berechnung von Landesquoten

(1) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 8 Abs. 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:

Burgenland

2,572%

Kärnten

6,897%

Niederösterreich

14,451%

Oberösterreich

13,692%

Salzburg

6,429%

Steiermark

12,884%

Tirol

7,982%

Vorarlberg

3,717%

Wien

31,376%

 

100,000%

  

(2) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:

Burgenland

2,559%

Kärnten

6,867%

Niederösterreich

14,406%

Oberösterreich

13,677%

Salzburg

6,443%

Steiermark

12,869%

Tirol

8,006%

Vorarlberg

3,708%

Wien

31,465%

 

100,000%

  

(3) Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:

  1. 1. Zunächst sind von den 1 750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen:
  1. a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich
  2. b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark
  3. c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol
  1. 2. Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzubehalten und gemäß Art. 16 und 17 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 zu verwenden.
  2. 3. Sofern ein Mehrbedarf an Transplantationsmitteln von über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 40 Millionen Schilling einzubehalten.
  3. 4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
  1. 5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.

(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 7 Z 2 wird vorsehen, daß die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.

(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000

  1. 1. gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 6 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:

Burgenland

2,426210014%

Kärnten

7,425630646%

Niederösterreich

14,377317701%

Oberösterreich

17,448140331%

Salzburg

6,441599507%

Steiermark

14,549590044%

Tirol

7,696467182%

Vorarlberg

4,114811946%

Wien

25,520232629%

 

100,000000000%

  

  1. 2. gemäß Art. 9 Abs. 8 verbleiben dem Landesfonds.

(6) Anfallende Vermögenserträge für die Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind entsprechend der gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016295

alte Dokumentnummer

N1199748437L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)