Artikel 10 Politische und gerichtliche Organisierung Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1853

X.

Artikel 10

Der Personal- und Besoldungsstand der für Oesterreich ob der Enns Allerhöchst bestimmten Kreisbehörden, Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksämter wird, sowie der Zeitpunct ihrer Activirung, besonders kundgemacht werden.

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