Artikel 10
Artikel 10bis. Die vertragschließenden Länder sind gehalten, den Angehörigen der Union einen wirksamen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.
Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbs erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
Insbesondere sind zu untersagen:
- 1. alle Handlungen jeder beliebigen Art, die geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine Verwechslung mit den Waren eines Wettbewerbers hervorzurufen;
- 2. die falschen Angaben im Handelsbetriebe, die geeignet sind, den Ruf der Waren eines Wettbewerbers zu schädigen.
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