Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123204
alte Dokumentnummer
N7199013020J
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