Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1991

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Solche Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden. Solche Überweisungen haben in einer frei konvertiblen Währung auf der Grundlage des offiziellen Wechselkurses zu erfolgen, oder, wo es keinen offiziellen Wechselkurs gibt, zu den für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.

2. Wenn eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihrerseits entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152721

alte Dokumentnummer

N9199115658J

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