Artikel 10
Diagnosenerfassung für Krankenanstalten
(1) Die Träger von Krankenanstalten werden nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), 9. Revision, in der Fassung der Vereinigung Schweizer Krankenhäuser (VESKA), ab 1. Jänner 1989 die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten zu erfassen haben. Die Klassifikation wird vom Bundeskanzler herauszugeben und dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen sein.
(2) Die Träger von Krankenanstalten werden auf der Grundlage der im Abs. 1 genannten Klassifikation bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundeskanzleramt in maschinenlesbarer Form einen Bericht über die Diagnosen der im Berichtsjahr aus stationärer Behandlung entlassenen Patienten vorzulegen haben. Gleiches gilt für verstorbene oder in eine andere Krankenanstalt überstellte Patienten. Dieser Bericht wird erstmals bis zum 31. März 1990 für das Jahr 1989 vorzulegen sein.
(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 wird für jeden stationär behandelten Patienten zu enthalten haben:
- 1. administrative Daten:
- a) Krankenanstaltennummer,
- b) Aufnahmezahl,
- c) entlassende Abteilung,
- d) Geburtsdatum,
- e) Geschlecht,
- f) Staatsbürgerschaft,
- g) Postleitzahl des ordentlichen Wohnsitzes,
- h) kostentragender Sozialversicherungsträger,
- i) Aufnahmedatum,
- j) Art der Aufnahme,
- k) Entlassungsdatum,
- l) Art der Entlassung,
- 2. medizinische Daten:
- a) Hauptdiagnose,
- b) bis zu neun zusätzliche Diagnosen,
- c) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt,
- d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen.
(4) Der Fonds kann darüber hinaus zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten auf der Grundlage von Richtlinien anfordern.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012249
alte Dokumentnummer
N1198810262F
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