Artikel 10
Erfassung von weiteren Daten
Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ (Art. 1 Abs. 2 Z 7) auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten
- 1. die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten sowie
- 2. sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung (insbesondere:
- Einnahmen, Ausgaben, Buchhaltungs- und Kostenrechnungsunterlagen, Statistiken, Planungsrechnungsunterlagen)
- anfordern.
Schlagworte
Buchhaltungsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12013679
alte Dokumentnummer
N1199212713A
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