Artikel 10 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 10

Erfassung von weiteren Daten

Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ (Art. 1 Abs. 2 Z 7) auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten

  1. 1. die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten sowie
  2. 2. sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung (insbesondere:

Schlagworte

Buchhaltungsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013679

alte Dokumentnummer

N1199212713A

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