Artikel 10
Jede gemäß Artikel 3 bis 9 erforderliche Meldung und Auskunft ist von der Gesundheitsverwaltung über Ersuchen auch jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung in dem Hoheitsgebiet, für das sie zuständig ist, zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056721
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