Artikel 10
Berichtslegung
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein,
- 1. in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf im geförderten Wohnungsneubau verringert hat;
- 2. in welcher Form dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 entsprochen wird;
- 3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf im Wohngebäudebestand verringert werden konnte;
- 4. welchen Einfluss das Förderungssystem auf die Wahl der Heizungssysteme und der dabei eingesetzten Energieträger hat (Neubau und Sanierung).
- Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“.
(2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.
(3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 S. 65.
(4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074052
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)