Artikel 10 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. zum Inkrafttreten vgl. § 0 2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/2016

Artikel 10

Geltungsdauer

Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141499

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