1. zum Inkrafttreten vgl. § 0 2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/2016
Artikel 10
Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007928
Dokumentnummer
NOR40141499
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