Artikel 10 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Diese unvollständige Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2012 ersetzt.

Artikel 10

Geltungsdauer

Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007876

Dokumentnummer

NOR40140370

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