TEIL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
1. Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
2. Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007392
Dokumentnummer
NOR12080390
alte Dokumentnummer
N5199319683L
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