Artikel 10 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 7

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

1. Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.

2. Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007392

Dokumentnummer

NOR12080390

alte Dokumentnummer

N5199319683L

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