TEIL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Pflicht, ihre Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
2. Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Interesse der EFTA-Überwachungsbehörde und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität eines Mitglieds, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen ihrer Meinung nach die Beibehaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080339
alte Dokumentnummer
N5199319629L
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