Artikel 10 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 10

(1) Der Antrag ist in zwei Ausfertigungen auf dem hiefür vorgesehenen Formular zu stellen, das in Österreich bei den Finanzämtern bezogen werden kann.

(2) Der Antragsteller (oder sein Vertreter, gegebenenfalls: Bankniederlassung usw.) versichert darin, daß die in den Artikeln 2 und 3 gestellten Anforderungen erfüllt sind und reicht die beiden Formulare bei dem Finanzamt in Österreich ein, das zur Veranlagung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für ihn zuständig ist.

(3) Dieses Finanzamt bewahrt eine der Ausfertigungen auf und bestätigt auf der zweiten Ausfertigung, die dem Antragsteller wieder ausgehändigt wird, daß es im Hinblick auf die Besteuerung der angeführten Einkünfte eine Durchschrift des Antrages erhalten hat. Es prüft die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Freistellungsantrages spätestens bei dieser Besteuerung nach.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044312

alte Dokumentnummer

N3196237920J

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