Artikel 10.
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer entweder
- a) sich vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten Staat hat, und die Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staat befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers ausübt, oder
- b) ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Seeschiffahrt oder Luftfahrt eines der beiden Staaten tätig ist.
(3) Ist der Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 2 eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz der Ort der tatsächlichen Leitung.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043620
alte Dokumentnummer
N3196017726L
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