Artikel 10 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

  1. a) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  2. b) 35 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Dividenden, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber nur insofern die Dividenden von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften in diesem anderen Vertragstaat ansässig wären.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(5) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates, das in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, werden, nachdem sie gemäß Artikel 7 besteuert worden sind, mit dem verbleibenden Betrag nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates, in dem sich die Betriebstätte befindet, besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045900

alte Dokumentnummer

N3197341854J

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